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§ 91 Steuergesetz (StG) - Verdecktes Eigenkapital

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
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§ 91 StG · Verdecktes Eigenkapital

1. Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

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