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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 90 Steuergesetz (StG) - Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
§ 90 StG · Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1. Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
2. ...
3. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.