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§ 90 Steuergesetz (StG) - Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
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§ 90 StG · Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1. Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

2. ...

3. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

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