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§ 9 Steuergesetz (StG) - Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
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§ 9 StG · Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten,

b. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

c. * ...

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