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§ 88 Steuergesetz (StG) - Kollektive Kapitalanlagen

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
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§ 88 StG · Kollektive Kapitalanlagen

1. Die Steuer je Einheit der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 1,5 Prozent des Reingewinns.

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