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§ 87a Steuergesetz (StG) - Juristische Personen mit ideellen Zwecken
Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
§ 87a StG · Juristische Personen mit ideellen Zwecken
1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.