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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 87 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
§ 87 StG · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Die Steuer je Einheit der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 1,5 Prozent des Reingewinns.
2. Gewinne bis höchstens 20 000 Franken werden nicht besteuert.