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§ 83 Steuergesetz (StG) - Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
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§ 83 StG · Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen

1. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 725c OR.

2. Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 725c OR werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss § 82 nur berücksichtigt,

a. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt,

b. * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten.

3. Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss § 82 Absatz 4 zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung gemäss Artikel 725c OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

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