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§ 81 Steuergesetz (StG) - Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
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§ 81 StG · Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1. Die Steuer je Einheit der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1,5 Prozent des Reingewinns.

2. Verlangt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein anderer Staat oder Kanton für die steuerliche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten Gewinnen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf die vom andern Staat oder Kanton verlangte Mindeststeuerbelastung erhöht.

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