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§ 79 Steuergesetz (StG) - Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Berechnung des Reingewinns
§ 79 StG · Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1. Die Mitgliederbeiträge an Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.