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§ 77 Steuergesetz (StG) - Rückstellungen und Wertberichtigungen

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Berechnung des Reingewinns
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§ 77 StG · Rückstellungen und Wertberichtigungen

1. Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.

2. Den Rückstellungen gleichgestellt sind Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

3. Wertberichtigungen sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.

4. Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

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