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§ 74 Steuergesetz (StG) - Erfolgsneutrale Vorgänge

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Berechnung des Reingewinns
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§ 74 StG · Erfolgsneutrale Vorgänge

1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,

b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässige Aufwertungen vorgenommen werden,

c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

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