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§ 73 Steuergesetz (StG) - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Berechnung des Reingewinns
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§ 73 StG · Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch

a. * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,

b. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,

c. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 70 Abs. 1h), sowie an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (§ 70 Abs. 1 a-d); der Regierungsrat kann bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses einen höheren Abzug bewilligen für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Kanton oder die Gemeinden unterstützt werden,

d. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,

e. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

2. Dem geschäftsmässig begründeten Aufwand gleichgestellt sind die Rabatte, die Skonti, die Umsatzbonifikationen und die Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.

3. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere

a. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,

b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,

c. * Bussen,

d. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

4. Sind Sanktionen nach Absatz 3c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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