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§ 72f Steuergesetz (StG) - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Berechnung des Reingewinns
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§ 72f StG · Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1. Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um den vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Prozentsatz, höchstens jedoch um 50 Prozent, über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. § 72c bleibt vorbehalten.

2. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012.

3. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf

a. den direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,

b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

4. Ist die Person, die den Auftrag der Forschung und Entwicklung erteilt hat, abzugsberechtigt, steht der Person, die den Auftrag ausgeführt hat, dafür kein Abzug zu.

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