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§ 72c Steuergesetz (StG) - Entlastungsbegrenzung

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Berechnung des Reingewinns
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§ 72c StG · Entlastungsbegrenzung

1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 72b Absätze 1 und 2 sowie § 72f darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach den §§ 82 und 83 und vor Abzug der vorgenannten Ermässigungen.

2. Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

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