Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 72a Steuergesetz (StG) - Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Berechnung des Reingewinns
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 72a StG · Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

1. Als Patente gelten

a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz,

b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954,

c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Absätzen 1a und b entsprechen.

2. Als vergleichbare Rechte gelten

a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung,

b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind,

c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind,

d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind,

e. Berichte, für die gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtsschutz besteht,

f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Absätzen 2a-e entsprechen.

← § 72 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 72b StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →