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§ 7 Steuergesetz (StG) - Delegationskompetenz der Gemeinden

Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 StG · Delegationskompetenz der Gemeinden

1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, ein Gemeindesteueramt, eine andere Verwaltungsstelle oder eine Kommission bezeichnen.

2. Mehrere Gemeinden können gemeinsam ein Gemeindesteueramt führen.

3. Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Steuerwesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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