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§ 69 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Mithaftung
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§ 69 StG

1. Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

2. Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften bis zum Betrag des Reinerlöses Personen solidarisch, die

a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton Luzern auflösen,

b. Grundstücke im Kanton Luzern oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

3. Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton Luzern gelegene Liegenschaft haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelte und die von der Partei beigezogen wurde, in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.

4. Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.

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