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§ 65 Steuergesetz (StG) - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
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§ 65 StG · Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1. Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons Luzern sind steuerpflichtig, wenn sie

a. Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind,

b. im Kanton Luzern Betriebsstätten unterhalten,

c. * an Grundstücken im Kanton Luzern Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

d. * ...

2. Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind steuerpflichtig, wenn sie Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Luzern gesichert sind, oder wenn sie im Kanton Luzern gelegene Grundstücke vermitteln.

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