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§ 64 Steuergesetz (StG) - Persönliche Zugehörigkeit

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
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§ 64 StG · Persönliche Zugehörigkeit

1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern befindet.

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