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§ 62 Steuergesetz (StG) - Höchstbelastung

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerberechnung
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§ 62 StG · Höchstbelastung

1. Der Gesamtbetrag der Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 22,8 Prozent (Tarif nach § 57 Abs. 1) beziehungsweise 22,4 Prozent (Tarif nach § 57 Abs. 2) des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens nicht übersteigen.

2. Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 3,0 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.

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