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§ 61 Steuergesetz (StG) - Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerberechnung
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§ 61 StG · Ausgleich der Folgen der kalten Progression

1. Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

2. Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Basis des letzten Ausgleichs.

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