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§ 6 Steuergesetz (StG) - Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland

Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 StG · Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland

1. Der Regierungsrat ist befugt,

a. mit anderen Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abzuschliessen,

b. im Interesse einer gesamtschweizerischen Harmonisierung der direkten Steuern mit anderen Kantonen Vereinbarungen über alle Gegenstände abzuschliessen, die im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 geregelt worden sind,

c. Änderungen des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen,

d. im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anzuordnen,

e. bei Änderung der interkantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Verordnung eine entsprechende vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen.

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