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§ 59 Steuergesetz (StG) - Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerberechnung
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§ 59 StG · Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

2. Die Steuer beträgt mindestens 0,5 Prozent.

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