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CH-LU
§ 58 Steuergesetz (StG) - Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerberechnung
§ 58 StG · Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge
1. Kapitalleistungen gemäss den §§ 24 Absatz 2 und 29 Absatz 1 sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden zusammengerechnet und gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
2. Die Steuer je Einheit beträgt 0,5 Prozent für die ersten 40 000 Franken und 1 Prozent ab 40 000 Franken.
3. Die Sozialabzüge nach § 42 werden nicht gewährt.