§ 57 Steuergesetz (StG) - Einkommenssteuertarife[[1]](#articletitle_text_fn_1022026_2_1_c)
§ 57 StG · Einkommenssteuertarife[[1]](#articletitle_text_fn_1022026_2_1_c)
1. Die Steuer je Einheit beträgt für eine Steuerperiode
a. * 0,00 Prozent der ersten: Fr. 9 900.-
b. * 0,50 Prozent der nächsten: Fr. 2 400.-
c. * 1,00 Prozent der nächsten: Fr. 3 200.-
d. * 2,00 Prozent der nächsten: Fr. 1 200.-
e. * 3,00 Prozent der nächsten: Fr. 1 200.-
f. * 4,00 Prozent der nächsten: Fr. 2 900.-
g. * 4,50 Prozent der nächsten: Fr. 4 300.-
h. * 5,00 Prozent der nächsten: Fr. 85 000.-
i. * 5,25 Prozent der nächsten: Fr. 53 800.-
k. * 5,50 Prozent der nächsten: Fr. 26 200.-
l. * 5,80 Prozent der nächsten: Fr. 1 906 700.-
2. Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Steuer je Einheit für eine Steuerperiode
a. * 0,00 Prozent der ersten: Fr. 19 900.-
b. * 0,50 Prozent der nächsten: Fr. 4 100.-
c. 1,50 Prozent der nächsten: Fr. 1 000.-
d. * 2,50 Prozent der nächsten: Fr. 1 200.-
e. * 3,00 Prozent der nächsten: Fr. 2 100.-
f. * 3,50 Prozent der nächsten: Fr. 4 200.-
g. * 4,50 Prozent der nächsten: Fr. 66 700.-
h. * 5,00 Prozent der nächsten: Fr. 38 900.-
i. * 5,50 Prozent der nächsten: Fr. 21 100.-
k. * 5,80 Prozent der nächsten: Fr. 1 266 300.-
3. Ein Restbetrag von weniger als 100 Franken fällt bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser Betracht.
4. Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
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