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§ 56 Steuergesetz (StG) - Besteuerung bei Begründung und Auflösung der Ehe

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 56 StG · Besteuerung bei Begründung und Auflösung der Ehe

1. Bei Heirat werden die Ehegatten für die laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.

2. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

3. Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

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