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§ 53 Steuergesetz (StG) - Steuerperiode

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 53 StG · Steuerperiode

1. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

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