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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 53 Steuergesetz (StG) - Steuerperiode
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
§ 53 StG · Steuerperiode
1. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.