Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 52 Steuergesetz (StG) - Steuerfreie Beträge

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerfreie Vermögenswerte und Beträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 52 StG · Steuerfreie Beträge

1. Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen

a. * für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige 125 000 Franken,

b. * für die übrigen Steuerpflichtigen 62 500 Franken,

c. * für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind 12 500 Franken.

2. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

3. Bei beschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilsmässig gewährt.

← § 51 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 53 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →