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CH-LU
§ 52 Steuergesetz (StG) - Steuerfreie Beträge
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerfreie Vermögenswerte und Beträge
§ 52 StG · Steuerfreie Beträge
1. Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen
a. * für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige 125 000 Franken,
b. * für die übrigen Steuerpflichtigen 62 500 Franken,
c. * für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind 12 500 Franken.
2. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3. Bei beschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilsmässig gewährt.