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§ 51 Steuergesetz (StG) - Steuerfreies Vermögen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerfreie Vermögenswerte und Beträge
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§ 51 StG · Steuerfreies Vermögen

1. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

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