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§ 50 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Abzug von Schulden
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§ 50 StG

1. Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

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