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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 50 Steuergesetz (StG)
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Abzug von Schulden
§ 50 StG
1. Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.