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§ 5 Steuergesetz (StG) - Steuererleichterungen

Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 StG · Steuererleichterungen

1. Neu eröffneten Unternehmen, die dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, können für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neueröffnung gleichgestellt.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet über die Gewährung von Steuererleichterungen im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind anzuhören.

3. Die Steuererleichterung kann auf den Zeitpunkt der Gewährung oder auf einen späteren Zeitpunkt widerrufen werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. Die Bestimmungen der §§ 174 ff. über die Nachsteuer gelten sinngemäss.

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