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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 49a Steuergesetz (StG) - Mitarbeiterbeteiligungen
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
§ 49a StG · Mitarbeiterbeteiligungen
1. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
2. Mitarbeiterbeteiligungen nach den §§ 24b Absatz 3 und 24c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.