Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 49a Steuergesetz (StG) - Mitarbeiterbeteiligungen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49a StG · Mitarbeiterbeteiligungen

1. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.

2. Mitarbeiterbeteiligungen nach den §§ 24b Absatz 3 und 24c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

← § 48e StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 50 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →