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§ 48e Steuergesetz (StG) - Anfechtung von Kataster- und Mietwerten

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
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§ 48e StG · Anfechtung von Kataster- und Mietwerten

1. Der Katasterwert und der Mietwert gemäss § 28 können im Steuerveranlagungsverfahren angefochten werden.

2. Ändert die Veranlagungsbehörde den Kataster- oder den Mietwert ab, informiert die Dienststelle Steuern des Kantons den Eigentümer oder die Eigentümerin nach Rechtskraft der Veranlagung über die neue Bewertung.

3. Soweit bundesrechtliche Schatzungen angefochten werden können, gelten die Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungen sinngemäss. Einsprachebehörde ist die Dienststelle Steuern des Kantons.

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