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§ 48a Steuergesetz (StG) - Katasterwert

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
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§ 48a StG · Katasterwert

1. Der Katasterwert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ist nach dem Ertragswert festzusetzen. Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln.

2. Der Katasterwert der übrigen Grundstücke entspricht dem Verkehrswert.

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