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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 48a Steuergesetz (StG) - Katasterwert
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
§ 48a StG · Katasterwert
1. Der Katasterwert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ist nach dem Ertragswert festzusetzen. Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln.
2. Der Katasterwert der übrigen Grundstücke entspricht dem Verkehrswert.