Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 48 Steuergesetz (StG) - Unbewegliches Vermögen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 StG · Unbewegliches Vermögen

1. Das unbewegliche Vermögen wird nach dem Steuerwert besteuert.

2. Der Steuerwert entspricht

a. * 75 Prozent des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn der Katasterwert dem Verkehrswert entspricht,

b. dem Katasterwert in den übrigen Fällen.

3. Sind im massgebenden Bemessungszeitpunkt (§ 55) Investitionen getätigt, für die noch kein Katasterwert vorliegt, sind diese mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Sinn von Absatz 2a sind sie mit 75 Prozent ihres Wertes zu berücksichtigen. Steht eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung in Aussicht, sind die Investitionen mit einem Drittel ihres Wertes zu erfassen.

← § 47 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 48a StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →