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§ 47 Steuergesetz (StG) - Wertpapiere und Beteiligungen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
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§ 47 StG · Wertpapiere und Beteiligungen

1. Für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert als Verkehrswert.

2. Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert zu schätzen.

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