Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 46 Steuergesetz (StG) - Lebensversicherungen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 StG · Lebensversicherungen

1. Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

← § 45 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 47 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →