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§ 45 Steuergesetz (StG) - Bewegliches Geschäftsvermögen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
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§ 45 StG · Bewegliches Geschäftsvermögen

1. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

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