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§ 44 Steuergesetz (StG) - Grundsatz

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
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§ 44 StG · Grundsatz

1. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

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