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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 44 Steuergesetz (StG) - Grundsatz
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
§ 44 StG · Grundsatz
1. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.