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§ 43 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerobjekt
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§ 43 StG

1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen.

2. Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.

3. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

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