§ 42 Steuergesetz (StG)
§ 42 StG
1. Vom Reineinkommen werden abgezogen
a. * für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt,
1. * 8 100 Franken,
2. * ...
3. * 13 200 Franken, wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss,
b. * für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, 2000 Franken für die eigene Betreuung; der Abzug erhöht sich auf höchstens 20 200 Franken für die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der steuerpflichtigen Person stehen,
c. * für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, 2000 Franken für die eigene Betreuung; der Abzug erhöht sich um die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
d. * für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzugs leistet, 2800 Franken; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten oder für Kinder, für die der steuerpflichtigen Person ein Abzug gemäss Absatz 1a oder § 40 Absatz 1c zusteht; verwitweten, in getrennter Ehe lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen ohne Kinder, denen der Tarif nach § 57 Absatz 2 zusteht, wird der Abzug nur für unterstützungsbedürftige Personen gewährt, die nicht im Haushalt der steuerpflichtigen Person leben,
e. * 14 Prozent der Differenz zwischen 50 400 Franken und dem Reineinkommen bei Personen, die zum Einkommenssteuertarif nach § 57 Absatz 1 besteuert werden,
f. * 14 Prozent der Differenz zwischen 80 700 Franken und dem Reineinkommen bei Personen, die zum Einkommenssteuertarif nach § 57 Absatz 2 besteuert werden.
2. Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können die Abzüge gemäss Absatz 1a-d nur einmal beanspruchen. Werden die Eltern getrennt besteuert, wird der Abzug nach Absatz 1a, der Versicherungsabzug für Kinder nach § 40 Absatz 1g und der steuerfreie Betrag nach § 52 Absatz 1c hälftig geteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 40 Absatz 1c für das Kind geltend gemacht werden.
3. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
4. Bei beschränkter Steuerpflicht oder wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.