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§ 41 Steuergesetz (StG) - Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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§ 41 StG · Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

1. Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

a. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie, insbesondere die Mietkosten und Baurechtszinsen sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand,

b. * ...

c. die Aufwendungen für Schuldentilgung,

d. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen,

e. die Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

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