Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 40 Steuergesetz (StG) - Allgemeine Abzüge

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 StG · Allgemeine Abzüge

1. Von den Einkünften werden abgezogen

a. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 27, 27a und 28 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken; nicht abzugsfähig sind die Baukreditzinsen sowie die Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,

b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten,

c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,

d. * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,

e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannter Formen der Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,

f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,

g. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Absatz 1f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von 5200 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; 2600 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; die Abzüge von 5200 Franken beziehungsweise 2600 Franken erhöhen sich um 1500 Franken beziehungsweise 700 Franken für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss Absatz 1d und 1e sowie um 700 Franken für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind,

h. * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen nach den §§ 33-40 Absatz 1g verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen, sowie die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt; der Regierungsrat ist ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen; das Finanzdepartement kann für die anrechenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen,

i. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 70 Abs. 1h), wenn diese Leistungen in der Steuerperiode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen nach den §§ 33-40 Absatz 1g verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen; im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (§ 70 Abs. 1 a-d); der Regierungsrat kann bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses einen höheren Abzug bewilligen für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Kanton oder die Gemeinden unterstützt werden,

k. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5600 Franken an politische Parteien, die

1. * im Parteienregister nach § 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,

2. * in einem kantonalen Parlament vertreten sind,

3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben,

l. * die nachgewiesenen Kosten bis 20 200 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,

m. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 13 000 Franken, sofern

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II handelt.

2. Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, 5000 Franken abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.

3. Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach § 31 Absätze 1k-m steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5400 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 31 Absatz 1kbis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen.

← § 39 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 41 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →