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§ 4 Steuergesetz (StG) - Betriebsstätten

Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 StG · Betriebsstätten

1. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Betriebsstätten sind insbesondere

a. Zweigniederlassungen,

b. Fabrikationsstätten,

c. Werkstätten,

d. Verkaufsstellen,

e. ständige Vertretungen (auch ohne feste Geschäftseinrichtung), sofern dort eine Person für das Unternehmen tätig ist, welche die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen,

f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g. Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

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