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§ 36 Steuergesetz (StG) - Rückstellungen und Wertberichtigungen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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§ 36 StG · Rückstellungen und Wertberichtigungen

1. Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.

2. Den Rückstellungen gleichgestellt sind Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu zehn Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

3. Wertberichtigungen sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.

4. Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

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