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§ 34 Steuergesetz (StG) - Selbständige Erwerbstätigkeit

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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§ 34 StG · Selbständige Erwerbstätigkeit

1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2. Dazu gehören insbesondere

a. die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen nach den §§ 35 und 36,

b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen,

c. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,

d. * die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie die Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 25 Absatz 2 entfallen,

e. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,

f. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

3. Nicht abziehbar sind insbesondere

a. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,

b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,

c. * Bussen und Geldstrafen,

d. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

4. Sind Sanktionen nach Absatz 3c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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