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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 33 Steuergesetz (StG) - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
§ 33 StG · Unselbständige Erwerbstätigkeit
1. Als Berufskosten werden abgezogen
a. * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von 6500 Franken,
b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit,
c. * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, § 40 Absatz 1m bleibt vorbehalten.
d. * ...
2. Für die Berufskosten nach den Absätzen 1b und c legt das Finanzdepartement Pauschalen fest; im Fall von Absatz 1c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.