Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 33 Steuergesetz (StG) - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 StG · Unselbständige Erwerbstätigkeit

1. Als Berufskosten werden abgezogen

a. * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von 6500 Franken,

b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit,

c. * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, § 40 Absatz 1m bleibt vorbehalten.

d. * ...

2. Für die Berufskosten nach den Absätzen 1b und c legt das Finanzdepartement Pauschalen fest; im Fall von Absatz 1c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.

← § 32 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 34 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →