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§ 31 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerfreie Einkünfte
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§ 31 StG

1. Steuerfrei sind

a. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,

b. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 27 Absatz 1a bleibt vorbehalten,

c. die Kapitalzahlungen, die bei einem Stellenwechsel von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden,

d. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,

e. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 30 Unterabsatz f,

f. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst,

g. die Zahlung von Genugtuungssummen,

h. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

i. die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes,

k. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach den Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen,

kbis. * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,

kter. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,

l. * der Sold der Milizfeuerwehrleute für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgabe der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenabwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) bis zum Betrag von jährlich 5400 Franken; ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt,

m. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird,

n. * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020.

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