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§ 30 Steuergesetz (StG) - Übrige Einkünfte

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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§ 30 StG · Übrige Einkünfte

1. Steuerbar sind auch

a. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten,

b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile,

c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,

d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,

e. * ...

f. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

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