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§ 3 Steuergesetz (StG) - Treuhandverhältnisse

Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 StG · Treuhandverhältnisse

1. Bei Treuhandverhältnissen ist die treugebende Person steuerpflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die treugebende Person nicht bekannt gegeben, werden ihre steuerbaren Leistungen und Werte der Treuhänderin oder dem Treuhänder zugerechnet.

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